Darlehensrückzahlung
Stand: 15.07.2024
Rückzahlung von zinsfreien Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 1
Zuständig für Darlehenseinzug: Bundesverwaltungsamt
Für die Rückforderung des zinsfreien Staatsdarlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in 50728 Köln zuständig (www.bafoeg.bund.de). Etwa 4,5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wird vom BVA an die aktuell vorliegende Anschrift ein sog. Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid versendet, der die Höhe der Darlehensschuld sowie die Förderungshöchstdauer verbindlich feststellt und die wichtigsten Informationen zu den Rückzahlungsmodalitäten enthält, u.a. den individuellen Tilgungsplan sowie das Maximalangebot zur Erlangung eines Nachlasses bei einer vorzeitigen Rückzahlung.
Mitteilungspflichten
Gegenüber dem BVA besteht die Verpflichtung, stets die aktuelle Wohnanschrift und ggf. jede Änderung des Familiennamens mitzuteilen. Dies gilt auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht – eine Benachrichtigung nur des Amts für Ausbildungsförderung reicht nicht –, insbesondere nach dem Ende der Förderung. Dieser Mitteilungspflicht kann schriftlich, per E-Mail (bafoeg@bva.bund.de) oder auch einfach online unter www.bafoegonline.bva.bund.de nachgekommen werden.2 Liegt dem BVA die aktuelle Wohnanschrift nicht vor und muss diese ermittelt werden, werden hierfür pauschal 25 EUR in Rechnung gestellt.
Rückzahlungsbeginn und Rückzahlungszeitraum
Fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was i.d.R. der Regelstudienzeit entspricht, beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Der maximale Zeitraum für die Tilgung beträgt 20 Jahre5. Auch für Absolventen eines Zweitstudiums (dies gilt auch für Masterstudiengänge) bleibt für den Rückzahlungsbeginn die Förderungshöchstdauer des mit BAföG-Darlehen geförderten Erststudiums maßgeblich. Es sei denn, dass die Darlehensbeträge des Erststudiums bereits vollständig gegenüber dem BVA getilgt worden sind, dann wird zur Berechnung des Rückzahlungsbeginns die Förderungshöchstdauer des Zweitstudiums herangezogen.
Zinsfreies Darlehen
Das Staatsdarlehen ist während der gesamten Laufzeit zinslos. Ab einem Zahlungsrückstand von mehr als 45 Tagen jedoch wird das Darlehen für die Dauer des Zahlungsrückstandes in Höhe von 6 Prozent der gesamten jeweiligen Restschuld (nicht nur der bereits fälligen Raten) – unter Berücksichtigung einer ggf. greifenden Darlehensdeckelung auf maximal 10.000 EUR oder für die Rückzahlung von nach dem 1. September 2019 erstmalig gewährten BAföG-Darlehensleistungen auf derzeit maximal 10.010 EUR – verzinst.
Ratenzahlung
Seit dem 01.04.2020 beträgt die monatliche Regelrate 130 EUR. In der Regel sind die Raten für drei Monate in einer Summe zu entrichten, somit 390 EUR. Für die Rückzahlung ist das Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen.
Vorzeitige Darlehensrückzahlung (§ 18 Absatz 10 BAföG)
Wer seine Darlehensschuld ganz oder teilweise vorzeitig ablöst, erhält auf Antrag einen prozentualen Nachlass, über dessen Höhe die Informationsseiten des BVA informieren (Link am Ende). Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld ist bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens zu jeder Zeit möglich. Darlehensbeträge, die von Freistellungszeiten erfasst sind, bleiben beim Nachlass unberücksichtigt. Dabei orientiert sich der konkrete Nachlassbetrag an der jeweiligen noch nicht fällig gewordenen verbleibenden Darlehensschuld. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ist bereits ein Angebot für den Fall einer sofortigen vorzeitigen Rückzahlung in einer Summe mit dem höchstmöglichen Nachlassbetrag enthalten. Eine Übersicht der aktuellen Nachlasssätze finden Sie hier.
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
Wer nach Einsetzen der Rückzahlungspflicht so wenig verdient, dass sein monatlich nach dem BAföG anrechenbares Einkommen3 den aktuell geltenden Freibetrag von 1.690 EUR (ab 01.10.2024, vorher 1.605 EUR) nicht um mindestens 42 EUR übersteigt, kann sich auf Antrag an das BVA vorübergehend von der Rückzahlungspflicht freistellen lassen.4 Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind um 770 EUR (ab. 01.10.2024, zuvor 730 EUR) und für Ehegatten/Lebenspartner um 850 EUR (ab. 01.10.2024, zuvor 805 EUR), soweit diese jeweils selbst kein entsprechendes Einkommen erzielen und in keiner nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung stehen. Das Einkommen des Kindes bleibt bis zur Volljährigkeit anrechnungsfrei. Zusätzliche Freibeträge gibt es auf gesonderten Antrag für behinderungsbedingte Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder für Alleinerziehende mit Kindern unter 16 Jahren.
Der Freistellungsantrag kann formlos beim BVA gestellt werden. Das ist auch online möglich unter www.bafoegonline.bva.bund.de. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist grundsätzlich anhand von aktuellen Einkommensnachweisen zu belegen (Kopien). Eine einfache Erklärung, dass die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen, genügt nicht. Die Belege können Sie im Rahmen des Online-Formulars direkt hochladen, ein zusätzlicher postalischer Versand ist dann nicht mehr erforderlich. Wenn eine Vorlage von Belegen objektiv nicht möglich ist (aber auch nur dann), genügt stattdessen eine Versicherung an Eides Statt6. Wurde eine rechtzeitige Antragstellung versäumt, können die bereits aufgelaufenen Monatsraten bis zu ihrer nachträglichen Tilgung nur noch gestundet werden – in der Regel unter Erhebung von Stundungszinsen. Sind bereits Kosten angefallen, kommt auch für diese ggf. nur noch eine Stundung in Frage. Der Stundungsantrag kann zusammen mit dem Freistellungsantrag gestellt werden. Weitergehende Informationen zum Antrag auf Freistellung oder Stundung können unter folgendem Link www.bva.bund.de/FR abgerufen werden.
Rückzahlungsobergrenzen
Beschränkung des Rückzahlungsbetrages für Auszubildende, bei denen erstmalig ab dem 1. September 2019 eine Ausbildung mit BAföG-Staatsdarlehen gefördert wurde (Darlehensdeckelung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG in der aktuell geltenden Fassung)
Für diejenigen, die erstmalig ab dem 1. September 2019 jeweils zur Hälfte mit BAföG-Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG gefördert wurden, wird künftig nach Zahlung von 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe eine etwa darüber hinaus noch verbleibende Darlehensrestschuld von Amts wegen erlassen werden. Einen gesonderten Antrag brauchen Betroffene nicht zu stellen. Die geschuldete gesetzliche Regelrate beträgt aktuell regelmäßig 130 EUR, d.h. es muss aktuell maximal ein Betrag von 10.010 EUR zurückgezahlt werden. Individuell kann ggf. aber – insbesondere aufgrund einkommensbedingter Teil-Freistellung – zeitweise auch nur eine geringere Rate von mindestens 42 EUR geschuldet sein (siehe Punkt „Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung“). Auch die dann während der Dauer einer solchen Teil-Freistellung nur mit entsprechend verminderter Ratenhöhe erbrachten Tilgungsleistungen werden jeweils voll auf die für den Restschulderlass erforderlichen 77 Ratenzahlungen angerechnet.
Für Darlehensschulden aus BAföG-Leistungen ab dem 1. September 2019 in Form eines staatlichen Volldarlehens nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG zur Studienabschlussförderung oder nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund gilt die Rückzahlungsobergrenze nicht.
Erlass der noch bestehenden Darlehensschuld nebst ggf. Kosten und Verspätungszinsen nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes von 20 Jahren ohne Antrag für alle Darlehensnehmenden, die trotz allen Bemühens während dieser Zeit finanziell nicht in der Lage waren, der Rückzahlungsverpflichtung (vollständig) nachzukommen.
Wer im gesamten Rückzahlungszeitraum allen Zahlungs- und/oder sonstigen Mitwirkungspflichten im Darlehenseinziehungsverfahren des BVA (z.B. fristgemäße Stellung von Freistellungsanträgen und Einreichung von Unterlagen, keine verzugsbegründend verspäteten Ratenzahlungen) nachgekommen ist, wird nach 20 Jahren automatisch von der verbleibenden Darlehensschuld befreit (endgültiger Erlass). Ein Erlass wird nach 20 Jahren auch dann automatisch gewährt, wenn der Verstoß nur geringfügig war. Das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen wird vom BVA im Einzelfall geprüft und mit Bescheid an die Betroffenen festgestellt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Beschränkung des Rückzahlungsbetrages für Auszubildende, die für ihre Ausbildung bereits vor dem 1. September 2019, aber nicht schon vor dem 1. April 2001 Förderungsleistungen als hälftiges BAföG-Staatsdarlehen erhalten haben (Darlehensdeckelung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG alter Fassung)
Von dem zinsfreien hälftigen Darlehensanteil aus BAföG-Leistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG, die bereits vor dem 1. August 2019 erfolgt sind oder auch nur begonnen haben, müssen insgesamt nur maximal 10.000 EUR zurückgezahlt werden. Erst wenn der Betrag von 10.000 EUR ggf. unter Abzug von Nachlassätzen im Rahmen einer vorzeitigen Rückzahlung getilgt ist, wird automatisch und ohne gesonderten Antrag durch das BVA die Deckelung (durch Erlass etwaiger noch darüber hinausgehender Darlehensrestschulden) berücksichtigt. Bereits der im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid enthaltene Tilgungsplan berücksichtigt diesen Umstand.
Weitere Informationen können Sie im Internet unter www.bafoeg.bund.de nachlesen.
1 Das Merkblatt bezieht sich auf die zinsfreien Staatsdarlehen und nicht auf von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vormals Deutsche Ausgleichsbank) gewährte Bankdarlehen.
2 Um eine konkrete Zuordnung innerhalb der Behörde zu gewährleisten, ist – soweit bereits vorhanden – das Geschäftszeichen anzugeben oder jedenfalls durch eindeutige Formulierung kenntlich zu machen, dass es um die Rückzahlung von BAföG-Darlehen geht.
3 Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Absatz 1 und 2 des EStG abzüglich der tatsächlich geleisteten Steuern sowie der pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung. Etwaiges Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
4 Freistellung auf Antrag erfolgt ferner, solange Darlehensnehmende nach dem BAföG gefördert werden (z.B. bei Zweitstudium).
5 Für Darlehensnehmende, die eine Förderung vor dem 1.9.2019 erhalten haben, kann der maximale Rückzahlungszeitraum um weitere 10 Jahre verlängert werden, soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen und Darlehensnehmende nicht fristgerecht das Wahlrecht nach § 66a Absatz 7 BAföG ausgeübt haben.
6 Zuständig für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das BVA in Köln